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Beachten Sie bitte unsere AGB (pdf)
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GERÜSTBAU |
- Fassadengerüste
- Raumgerüste
- Fahrgerüste
- Hängegerüste
- Sonderkonstruktionen
- Schwerlastengerüste
- Wetterschutzdächer
- Einhausungen
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ABBRUCH, DEMONTAGE, ASBEST |
- Asbestdemontage
- Asbestsanierung
Unsere Mitarbeiter sind sachkundig in Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungs-Arbeiten (ASI-Arbeiten) an Asbestzementprodukten nach TRGS 519, Nr. 2.7, Anlage 4a erworben.
- Baumfällung
- Geländerodungen
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FACHKRAFT ARBEITSSICHERHEIT |
Leistungen
- Sicherheitstechnische Betreuung des Unternehmens gemäß den geltenden Unfallverhütungsvorschriften
- Erstellen von Flucht- u. Rettungswegplänen
- Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen
- Erstellen von Explosionsschutzdokumenten
- Mitarbeiterunterweisungen
- Schulungen etc.
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Jedes Unternehmen ist gemäß § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie § 2 der Unfallverhütungs-vorschrift BGV A2 zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) durch den Gesetzgeber verpflichtet. Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes eine Fachkraft für Arbeitssicherheit gegenüber der Berufsgenossenschaft zu bestellen. Diese soll Ihm beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
- die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
- gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
- die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen
Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 an den Auftragnehmer erfüllt der Unternehmer seine gesetzlichen Verpflichtungen laut § 5 sowie § 19 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). |
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BAU UND SIGE KOORDINATOR |
Leistungen
- Bestellung als Bau- u. SiGe Koordinator
- Beratende Tätigkeit in der Planungs- u. Ausführungsphase
- Besprechung mit dem Fachplaner und Baustellenverantwortlichen
- SiGe-Plan erstellen sowie Anmeldung bei der GAA bzw. zuständigen Behörde
- Delegierende Tätigkeit in der Planungs- u. Ausführungsphase
- Einweisung in die Unterlage bzw. Inhalt des SiGe-Planes
- Unterlagen für spätere Wartungsarbeiten erstellen (wenn erforderlich)
- Überprüfung der Einhaltung der Sicherheits- u. Gesundheitsschutzmaßnahmen
- bei der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen (Baustellenbegehungen) mit Dokumentation und Berichterstellung
- Notrufnummer / Notfallablauf / Erste-Hilfe
- Koordinierungsbesprechung mit Rettungsdiensten (wenn erforderlich)
- Abschlussbericht
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Die Baustellenverordnung richtet sich an den Bauherrn und fordert (§ 3) von ihm u. a. den Einsatz eines SiGe-Koordinators (Sicherheit & Gesundheitsschutz), sobald mehr als ein Unternehmen (auch Subunternehmer) auf der Baustelle beschäftigt sind.Bei gefährlichen Arbeiten im Sinne des Anhangs 2 der Baustellenverordnung (z.B. Gerüsthöhe > 7m, Umgang mit Gefahrstoffen etc.) fordert die BauStellV auch bei kleineren Baumaßnahmen die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Planes (SiGe-Plan). Ab einer bestimmten Baustellengröße (§ 2) muss der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermittelt werden, die mindestens die Angaben nach Anhang I (Name des Koordinators) enthält. Eine Duplikat der Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.Zu einer optimalen und auch kostengünstigen Bauausführung gehören nun mal die Arbeitssicherheit sowie der Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Dieser darf auf keinen Fall vernachlässigt werden, da der Gesetzgeber eine Missachtung nicht nur als Ordnungswidrigkeit sondern mit einer Strafverfolgung der Fahrlässigkeit bzw. groben Fahrlässigkeit ahndet.Hier gelten neben den zahlreichen autonomen Rechtsvorschriften hauptsächlich das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die Baustellenverordnung (BaustellV). |
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